Infos für Denkmaleigentümer/innen

Was bedeutet Denkmalschutz für private Eigentümer/innen, wie funktioniert er, welche Pflichten und Möglichkeiten gibt es?

Für private (oder auch öffentliche) Eigentümer/innen eines Denkmal gelten besondere Regeln und Pflichten, welche Arbeiten genehmigungspflichtig sind. Gleichzeitig existiert aber auch die Möglichkeit, denkmalbedingte Mehraufwände im Rahmen der Einkommenssteuer geltend zu machen. Hier einige wissenswerte Infos* dazu …


Gesetzliche Regelungen


Alle Eigentümer beziehungsweise deren Verfügungsberechtigte müssen dafür sorgen, dass sich das Denkmal beziehungsweise ihr Teil des Denkmals (z.B. bei denkmalgeschützten Wohnanlagen die entsprechende Wohneinheit) in gutem Zustand befindet und sie müssen eine dauerhafte Pflege gewährleisten.

§ 8 DSchG: Erhaltung von Denkmalen

(1) Der Verfügungsberechtigte ist verpflichtet, ein Denkmal im Rahmen des Zumutbaren instand zu halten und instand zu setzen, es sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdungen zu schützen. Mängel, die die Erhaltung des Denkmals gefährden, hat er der zuständigen Denkmalbehörde unverzüglich anzuzeigen.


Ich plane Baumaßnahmen – was muss ich tun?


Wenn Sie bauliche Maßnahmen an Ihrem Denkmal planen, müssen diese von der Unteren Denkmalschutzbehörde in Ihrem Bezirksamt genehmigt werden. Sie dürfen keine Baumaßnahmen am Denkmal ohne Genehmigung der Unteren Denkmalschutzbehörde beginnen. Die Kosten von Baumaßnahmen, die dem Erhalt des Denkmals dienen, können steuerlich geltend gemacht werden (s. unten). Alle Maßnahmen müssen dokumentiert werden.

Welche Maßnahmen sind genehmigungspflichtig?

Alle Reparatur- und Änderungsmaßnahmen, die das Denkmal in seiner Substanz und/oder seinem Erscheinungsbild bzw. seinen denkmalwerten Eigenschaften betreffen, bedürfen der denkmalrechtlichen Genehmigung. Dies betrifft auch Maßnahmen, die scheinbar geringfügig sind oder solche, die reine Reparaturen darstellen.

Beispiele

Besonders wichtig für das Erscheinungsbild eines Hauses sind beispielsweise seine Kubatur (Gesamtgestalt mit Höhe, Umriss und Größe), Form, Farbe, Anordnung und Materialität der Fenster und Türen, die Gestaltung des Daches oder die Beschaffenheit und Farbigkeit der Fassaden. Wenn auch der Garten des Hauses denkmalgeschützt ist oder Teile der Innenausstattung zum Denkmal gehören und/oder von den Fachbehörden als denkmalwert klassifiziert wurden, müssen auch alle dies betreffenden Maßnahmen genehmigt werden. Das können bei einem Gartendenkmal zum Beispiel die Gesamtanlage, Weg- und Terrassenbeläge, Zaunanlagen, Pflanzgitter, Lauben, Hecken, Beete, Baumstandorte oder auch einzelne Pflanz-Strukturen sein. Auch der Einbau neuer nicht nur temporärer Ein- und Anbauten wie etwa Gartenhäuser, Markisen, Pergolen, Rampen, Schwimmbecken o.ä. bedürfen zunächst einer denkmalrechtlichen Genehmigung. Genehmigungspflichtig sind nicht zuletzt Veränderungen durch das Anbringen von Antennen, Satellitenschüsseln, Werbung, Wandverkleidungen, Bemalungen oder vergleichbare Maßnahmen.

§ 11 Genehmigungspflichtige Maßnahmen

(1) Ein Denkmal darf nur mit Genehmigung der zuständigen Denkmalbehörde

  1. in seinem Erscheinungsbild verändert,
  2. ganz oder teilweise beseitigt,
  3. von seinem Standort oder Aufbewahrungsort entfernt oder
  4. instand gesetzt und wiederhergestellt werden
    Dies gilt auch für das Zubehör und die Ausstattung eines Denkmals. Die Genehmigung nach Satz 1 ist zu erteilen, wenn Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt.
    (2) Einer Genehmigung bedarf ferner die Veränderung der unmittelbaren Umgebung eines Denkmals, wenn diese sich auf den Zustand oder das Erscheinungsbild des Denkmals auswirkt. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Eigenart und das Erscheinungsbild des Denkmals durch die Maßnahme nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

    (4) Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen sowie unter dem Vorbehalt des Widerrufs oder befristet erteilt werden. Gebietet es die besondere Eigenart eines Denkmals, kann die Genehmigung auch mit der Bedingung verbunden werden, dass bestimmte Arbeiten nur durch Fachleute oder unter der Leitung von Sachverständigen ausgeführt werden, die die zuständige Denkmalbehörde bestimmt.
    (5) Alle Veränderungen und Maßnahmen an Denkmalen sind zu dokumentieren.
    Die Dokumentationspflicht obliegt dem Eigentümer, dem sonstigen Nutzungsberechtigten oder dem Veranlasser nach zumutbarer Maßgabe der zuständigen Denkmalbehörde.
    (6) Die Denkmalbehörden berücksichtigen bei ihren Entscheidungen die Belange mobilitätsbehinderter Personen.


Müssen Nutzungsänderungen genehmigt werden?

Nein, aber Denkmale sind stets so zu nutzen, dass ihre Erhaltung auf Dauer gesichert ist.

§ 9 Nutzung von Denkmalen

Denkmale sind so zu nutzen, dass ihre Erhaltung auf Dauer gewährleistet ist.

Darf ich auch ohne denkmalrechtliche Genehmigung mit den Maßnahmen beginnen?

Nein. Das Genehmigungserfordernis gilt in erster Linie der Gewährleistung einer erforderlichen Fachlichkeit. Vorbeugend soll vermieden werden, dass vermeintlich gut gemeinte oder einfach nur unbedachte Maßnahmen vorschnell und fachlich nicht hinreichend versiert ausgeführt werden. Die Denkmalbehörden erhalten über das Genehmigungsverfahren Gelegenheit, ihre Expertise beizusteuern und die Gefahr von irreversiblen Beschädigungen an Kulturgütern zu verringern. Ohne das Einholen einer denkmalrechtlichen Genehmigung begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, und können keine Fördermittel beanspruchen und dürfen die entstehenden Kosten nicht mehr steuerlich geltend machen (siehe Steuervergünstigungen).

§ 19 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 8 Abs. 2 einer von der zuständigen Denkmalbehörde zur Erhaltung des Denkmals getroffenen vollziehbaren Anordnung nicht nachkommt oder deren Durchführung nicht duldet,
  2. entgegen § 8 Abs. 3 Satz 2 ein Gartendenkmal nicht erhält oder pflegt,
  3. ohne die nach § 11 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 erforderliche Genehmigung eine dort genannte Handlung vornimmt oder eine gemäß § 11 Abs. 3 mit der Genehmigung verbundene Auflage oder Bedingung nicht erfüllt,
  4. einer zur Wiederherstellung eines Denkmals von der zuständigen Denkmalbehörde erlassenen vollziehbaren Anordnung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 zuwiderhandelt oder entgegen § 13 Abs. 1 Satz 4 die Durchführung der Maßnahmen nicht duldet,
  5. entgegen § 14 Abs. 1 der Auskunfts- oder Vorlagepflicht nicht vollständig oder nicht richtig nachkommt oder entgegen § 14 Abs. 2 einem Beauftragten einer Denkmalbehörde das Betreten eines Grundstücks oder Besichtigen eines Denkmals nicht gestattet,
  6. entgegen § 14 Abs. 4 den Eigentumswechsel nicht unverzüglich anzeigt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro geahndet werden.


Wie bekomme ich die Genehmigung?


Denkmalrechtliche Genehmigungen werden über die Bezirksämter erteilt. Dort sind die zuständigen Mitarbeiter in der Regel bei den Bauämtern angesiedelt. Eine Liste der Berliner Bezirksämter finden Sie unter:
www.berlin.de/sen/kulteu/…/untere-denkmalschutzbehoerden/

Reichen Sie einen schriftlichen Antrag mit prüffähigen Unterlagen bei der Unteren Denkmalschutzbehörde des für ihr Objekt zuständigen Bezirks ein. Müssen Sie für Ihr Bauvorhaben zugleich eine Baugenehmigung einholen, können Sie Ihren Antrag auf denkmalrechtliche Genehmigung zusammen mit dem Bauantrag bei der Bauaufsichtsbehörde Ihres Bezirkes einreichen. Die Baugenehmigung wird dann die denkmalrechtliche Genehmigung umfassen.

§ 12* Genehmigungsverfahren

(1) Der Genehmigungsantrag ist der zuständigen Denkmalbehörde in Schriftform und mit aus denkmalfachlicher Sicht prüffähigen Unterlagen einzureichen; bei bauordnungsrechtlich genehmigungspflichtigen Vorhaben ist der Antrag bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Im Falle eines bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahrens kann eine Genehmigung nach § 11 Abs. 1 und 2 auch gesondert beantragt werden. … Im Ausnahmefall kann die beantragte Genehmigung bis zu zwölf Monate ausgesetzt werden, soweit vorbereitende Untersuchungen am Denkmal oder seiner unmittelbaren Umgebung erforderlich sind. Satz 2 gilt entsprechend für das Zustimmungsverfahren nach der Bauordnung für Berlin.
(2) Die Genehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung begonnen oder wenn die Ausführung ein Jahr unterbrochen worden ist. Die Fristen nach Satz 1 können auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu einem Jahr verlängert werden.
(3) Durch die Erteilung von Genehmigungen auf Grund dieses Gesetzes werden Genehmigungen, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften erforderlich sind, nicht ersetzt. Wird im Falle eines bauordnungsrechtlichen Genehmigungs- oder Zustimmungsverfahrens eine Genehmigung nach § 11 Abs. 1 und 2 nicht gesondert beantragt, schließt die Baugenehmigung oder bauordnungsrechtliche Zustimmung die denkmalrechtliche Genehmigung ein. Die Entscheidung ergeht im Einvernehmen mit der zuständigen Denkmalbehörde. Im bauaufsichtlichen Verfahren beteiligt die Bauaufsichtsbehörde die Denkmalschutzbehörde dann, wenn in der Denkmalliste eingetragene Denkmale betroffen sind. Diese Regelung gilt entsprechend für Entscheidungen, die die unmittelbare Umgebung eines Denkmals betreffen (§ 10 Abs. 1).


Formulare, Steuervergünstigungen und Zuschüsse


Aktuelle Infos, Formulare sowie eine Übersicht verschiedener Rechtsvorschriften im Bereich Denkmalschutz finden Sie über die Internetseiten des Landesdenkmalamts Berlin unter:
www.berlin.de/landesdenkmalamt/service/formulare/

Denkmalpflege kann teuer sein – bekomme ich einen finanziellen Ausgleich?

Der Gesetzgeber sieht steuerliche Entlastungen für Denkmaleigentümer vor, die private Mittel für die Erhaltung und sinnvolle Nutzung eines Denkmals aufgewendet haben. Voraussetzung ist, dass die Baumaßnahmen zuvor von der Denkmalschutzbehörde genehmigt und hinsichtlich ihrer steuerlichen Absetzbarkeit mit dem Landesdenkmalamt abgestimmt wurden. Ein mit den Finanzbehörden abgestimmtes Merkblatt mit den wichtigsten Steuervergünstigungen für Berliner Denkmaleigentümer nennt die zentralen Bestimmungen etwa der Einkommens-, Grund-, Erbschafts- und Schenkungssteuer u.a.m.

Ausstellung von Bescheinigungen für das Finanzamt

Die Bescheinigung für das Finanzamt wird auf Antrag kostenpflichtig im Landesdenkmalamt Berlin ausgestellt. Richten Sie Ihren Antrag bitte an das Landesdenkmalamt Berlin, Klosterstr. 47, 10179 Berlin. Möglich sind folgende Bescheinigungen:

Bescheinigungen gem. §§ 7i, 10f und 11b Einkommensteuergesetz (EStG)
Inanspruchnahme von Steuervergünstigungen für Herstellungs- und Anschaffungskosten bzw. den Erhaltungsaufwand bei Denkmalen
www.berlin.de/landesdenkmalamt/service/finanzielle-aspekte/

Bescheinigungen gem. § 10g Einkommensteuergesetz (EStG)
Inanspruchnahme von Steuervergünstigungen für Aufwendungen für Herstellungs- und Erhaltungsmaßnahmen an eigenen Kulturgütern, die weder zur Einkunftserzielung noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden
www.berlin.de/landesdenkmalamt/service/ueber-uns/bau-und-kunstdenkmalpflege/steuerbescheinigungen/

Gibt es neben Steuererleichterungen auch Zuschüsse?

Das Landesdenkmalamt Berlin kann im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel in besonderen Fällen auch Zuwendungen für den denkmalbedingten Mehraufwand, der über das auch bei einem Denkmal wirtschaftlich zumutbare Maß hinausgeht, vergeben. Denkmalbedingter Mehraufwand entsteht, wenn eine Baumaßnahme durch Anforderungen des Denkmalschutzes an Material oder Ausführung teurer wird. Beispiel: Anstelle von Standarddachziegeln werden handgestrichene Dachziegel verwendet, die teurer sind. Die Zuwendungen decken einen Teil dieser Mehrkosten ab. Details regeln die Förderrichtlinien. Der Vordruck für den Antrag auf Zuschüsse ist beim Landesdenkmalamt Berlin erhältlich (s. oben).


[*] Informationen zusammengestellt von Gregor Hitzfeld, Justitiar beim Landesdenkmalamt und Generalsekretär bei ICOMOS Deutschland, in Kooperation mit Ben Buschfeld (BB), Inhaber von Tautes Heim, der als Initiator, Gestalter und Webmaster der 2010 erstellten Website www.hufeisensiedlung.info viel mit Fragen zu diesen Themen beschäftigt war.